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Zuletzt aktualisiert: 05.2026

Das ist keine seltene Konstellation: Der Kunde bestellt Reifen, die der Händler seinerseits beim Großhandel ordern muss. Später überlegt es sich der Kunde anders. Die Bestellung beim Großhandel lässt sich in der Regel stornieren, aber es fallen Handlingkosten an. 

Wer diese Kosten trägt, hängt davon ab, wie es zu der Bestellung gekommen ist. Liegt ein Fernabsatzvertrag gemäß § 312 c BGB vor mit einem Widerrufsrecht des Kunden, hat der Händler keine Möglichkeit, die Kosten an den Kunden weiterzugeben. Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt nicht nur für Online-Käufer. Der Anwendungsbereich ist viel weiter: Es gilt für jeden Fernabsatzvertrag und kann damit auch zugunsten von Kunden des Reifenhandels eingreifen. 

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