Technische Notwendigkeit des Auswuchtens von Rädern und Folgen für die Sachmängelhaftung im Reifenfachhandel!
Immer wieder gibt es Anfragen hinsichtlich der technischen Notwendigkeit des Auswuchtens von Rädern und damit möglicherweise entstehender sachmängelhaftungsrechtlicher Probleme für den Reifenfachhandel.
Grundsätzlich ist dazu anzumerken, dass gemäß StVO primär der Fahrzeugführer/Fahrzeughalter verpflichtet ist, für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges zu sorgen. Nimmt er allerdings die Dienstleistung einer Fachwerkstatt (eines Reifenfachhandelsbetriebes) in Anspruch, kann man davon ausgehen, dass er damit dieser Pflicht nachgekommen ist, da man unterstellt, dass diese Dienstleistung dort sach- und fachgerecht (nach dem aktuellen Stand der Technik) und auf Basis der gesetzlichen Grundlagen (z. B. StVZO) ausgeführt wird. Dementsprechend steht der ausführende Betrieb im Rahmen der Sachmängelhaftung auch gegenüber dem Kunden gesetzlich in der Pflicht.
Inwieweit besteht eine generelle technische Notwendigkeit des Auswuchtens von Rädern vor diesem Hintergrund (aktueller Stand der Technik in dieser Beziehung)? Der BRV hat sich dazu an die deutschen Automobilhersteller – Audi, BMW, Mercedes, Porsche und VW – gewandt, denn nur die Automobilhersteller können dazu verbindliche Aussagen machen. Das Ergebnis liegt vor und wird Ihnen hiermit in dem folgenden Grundsatzstatement zu Kenntnis gegeben: