Zulässige Radabdeckungen nach § 36a StVZO und Richtlinie 78/549 EWG
Wie beim Thema „Mischbereifung“ so muss auch beim Thema „Radabdeckungen“ eine Diskrepanz zwischen nationaler und europäischer Gesetzgebung festgestellt werden. Auch bei Radabdeckungen ist wahlweise die Anwendung nationalen Rechts (§ 36a StVZO) oder europäischen Rechts (Richtlinie 78/549 EWG) möglich.
Diese augenblickliche Gesetzeslage bedeutet aber nicht, dass ein amtlich anerkannter Sachverständiger an einer Technischen Prüfstelle im Rahmen der Begutachtung (Änderungsabnahme bzw. Ein- oder Ausbauabnahme nach § 19 bzw. 21 StVZO) diese willkürlich anwenden kann. Wenn die Radabdeckungen entweder den Vorschriften nach § 36a StVZO oder der Richtlinie 78/549 EWG entsprechen, ist die Abnahme positiv zu entscheiden.
Im Einzelnen stellen sich diese Vorschriften wie folgt dar: