Kein automatisches Schmerzensgeld bei Wettbewerbsverstößen
Verstöße gegen die Vorschriften der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können Bußgelder zur Folge haben. Daneben ordnet die Verordnung an, dass aus Datenschutzverstößen herrührende Schäden ersetzt werden müssen (Art. 82 DSGVO). Dabei werden ausdrücklich sowohl materielle als auch immaterielle Schäden genannt. Der Begriff „immaterielle Schäden“ bezeichnet im Wesentlichen das Schmerzensgeld.
Etwas kuriose Folge dieser rechtlichen Lage war 2022 eine „Abmahnwelle“, mit der Schmerzensgelder gefordert wurden. Zuvor hatten einige deutsche Gerichte gemeint, dass allein der zu Beginn des Besuchs einer Internetseite stattfindende Abgleich von IP-Adressen mit einem in den USA ansässigen Server bei der Benutzung von Google Schriftarten (Fonts) zu einem Schmerzensgeldanspruch des betroffenen Nutzers führt. Auch Unternehmen des Reifenfachhandels waren von dieser Abmahnwelle betroffen. Wettbewerbsrechtsexperte Dr. Döring, Rechtsanwalt bei der BRV-Partnerkanzlei JEP Rechtsanwälte Jensen Emmerich PartG mbB in Flensburg, wies in diesem Zusammenhang auf folgendes neuere Gerichtsurteil hin: