Zuletzt aktualisiert: 03.2021
Richtlinien über die Mindestanforderungen an Bauart oder Ausrüstung von Pannenhilfsfahrzeuge
BMV/StV 13/36.25.64-01 vom 18.06.1997, VkBl S. 472 mit Änderungen vom 11.08.2020, BMVI StV 22/7341.1/40-00, VkBl. S. 550:
Nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO dürfen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind, mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – ausgerüstet sein.