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Zuletzt aktualisiert: 05.2018

Eigentumsvorbehaltsrechte, die unbedingt per Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart sein müssen, macht man in aller Regel im Krisenfall geltend. Leasinggeber holen dann häufig die vom Reifenfachhandel bereiften Fahrzeuge beim insolventen Kunden ab und müssen ebenso regelmäßig dazu aufgefordert werden, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Reifen/Räder herauszugeben oder zu vergüten.  

Die Folgeseite enthält den Vorschlag eines entsprechenden Musterschreibens. 

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