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Zuletzt aktualisiert: 07.2022

Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied im Mai 2021 unter Aktenzeichen 7 U 2338/20 im Fall einer Haftungsfrage: Ein Alurad, das an einem hochmotorisierten Fahrzeug montiert worden war, hatte sich ca. 100 km nach der Montage vollständig gelöst, das Fahrzeug verunfallte daraufhin auf der Autobahn. Das Urteil wurde in der Presse dahingehend kommentiert, dass generell bei ordnungsgemäß angezogenen Radschrauben bzw. ordnungsgemäßer Radmontage ein Nachziehen der Radbefestigungselemente nicht notwendig bzw. vorgeschrieben sei. Ein weiteres Tätigwerden seitens des Kunden oder der Werkstatt sei nach ordnungsgemäßer Montage nicht erforderlich (Grundlage hierzu war ein Gutachten eines Sachverständigen, das eine solche Aussage traf). Im Falle eines nach der Montage verlorenen/sich lösenden Rades könne also die Werkstatt voll haftbar gemacht werden.

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