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Zuletzt aktualisiert: 12.2021

Arbeitnehmer, denen die private Nutzung eines Dienstwagens gestattet wird, müssen dieses Nutzungsrecht als geldwerten Vorteil der Lohnsteuer unterwerfen. Dies kann entweder durch das Führen eines Fahrtenbuches oder durch eine pauschale Versteuerung geschehen. 

Ohne Fahrtenbuch muss der Arbeitnehmer gemäß der so genannten Ein-Prozent-Regelung pauschal monatlich ein Prozent des Brutto-Listenpreises des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerten Vorteil ansetzen. Dabei sind Händlerrabatte nicht abzuziehen. Eingebaute Sonderausstattungen wie z. B. Navigationssysteme, Standheizungen, Diebstahlsicherungen und Fahrassistenzsysteme erhöhen den Bruttolistenpreis steuerwirksam. Außer Ansatz bleiben die Überführungskosten und die Zulassungskosten, da diese nicht zum „Listenpreis“ gehören. 

Förderung von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen 

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