Zuletzt aktualisiert: 06.2025
Impressumspflicht auch bei Social Media Plattformen beachten!
Die Impressumspflicht ist in § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt. Danach haben Internetseitenbetreiber für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die Impressumsangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Unter den Begriff der „Geschäftsmäßigkeit“ fallen Social-Media-Kanäle schon dann, wenn eine Seite bei der betreffenden Plattform als eigenständiger Auftritt des Unternehmens wahrgenommen wird. Es kommt also nicht darauf an, ob über die Seite auch Waren oder Dienstleistungen angeboten oder vertrieben werden!