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Zuletzt aktualisiert: 04.2026

Pflichten für grenzüberschreitende Transporte über 2,5 bis 3,5 Tonnen ab 1. Juli 2026

Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 unterliegen ab dem 1. Juli 2026 grenzüberschreitende Güterbeförderungen oder Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt, den Bestimmungen der Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten. Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht zur Verwendung eines Fahrtenschreibers (Tachograph) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der jeweils geltenden Fassung.

Für die Betriebe des Handwerks können jedoch Ausnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 greifen:

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