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Zuletzt aktualisiert: 03.2025

In Kfz-Betrieben werden Polyurethan-(PU)Gefahrstoffe, die Diisocyanate enthalten können, regelmäßig verarbeitet (u. a. in PU-Lacken, PU-Klebstoffen und PU-Karosserieschäumen). Sie sind dafür bekannt, dass sie chronische Atemwegserkrankungen auslösen können. Darüber hinaus werden bestimmte Diisocyanate als krebsverdächtig eingestuft (u. a. Diphenylmethandiisocyanate). Da es derzeit wenige Alternativen zu Diisocyanaten gibt, wurde von der Europäische Kommission kein Stoffverbotsverfahren verhängt. Dennoch hat die Europäische Kommission zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren mit der Verordnung (EU) 2020/1149 den Anhang XVII der Europäischen Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) geändert, so dass ab dem 24.08.2023 Diisocyanate weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen industriell oder gewerblich verwendet werden dürfen, es sei denn, die Konzentration von Diisocyanaten einzeln (in Stoffen) und in Kombination (in Gemischen) beträgt weniger als 0,1 Gewichtsprozent (Gew.-%) oder der Arbeitgeber stellt sicher, dass industrielle oder gewerbliche Anwender vor der Verwendung des/der Stoffe(s) oder Gemische(s) erfolgreich eine Schulung zur sicheren Verwendung von Diisocyanaten abgeschlossen haben. 

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