Umweltaussagen und die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb oder bezüglich angebotener Waren und Dienstleistungen sind künftig mit gesteigerten Abmahnrisiken verbunden. Die neuen wettbewerbsrechtlichen Vorgaben der europäischen “EmpCo”-Richtlinie werden in Deutschland mit dem geänderten Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt und treten am 27. September 2026 in Kraft.
Ziel der Bestimmungen ist es, irreführende Geschäftspraktiken mit Umweltbezug strenger zu regulieren, um durch Förderung sachgerechter und informierter Kaufentscheidungen den ökologischen Wandel voranzutreiben und so zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beizutragen.
Allgemein wird im Gesetz klargestellt, dass zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware oder Dienstleistung, über die im Geschäftsverkehr keine unwahren Angaben gemacht werden dürfen, künftig auch Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit zählen. Dies gilt sowohl bei Verbraucherverträgen (B2C) als auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B).