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Zuletzt aktualisiert: 03.2025

Reifenreklamationen - BRV-Reklamationsleitfaden

Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

Nach § 477 BGB besteht in den ersten zwölf Monaten eines Verbrauchsgüterkaufs zu Gunsten des Käufers (= Verbraucher) eine Beweislastumkehr. Zeigt sich innerhalb dieser Frist ein Mangel, so wird gesetzlich vermutet, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war. Die Beweiserleichterung für den Verbraucher bedeutet, dass er nur das Vorliegen einer Vertragswidrigkeit innerhalb des 12-Monats-Zeitraums beweisen muss („funktioniert nicht“ bzw. „funktioniert nicht richtig“), nicht aber den Grund (z. B. „Es liegt ein Sachmangel aufgrund eines Materialschadens vor“ bzw. „Es besteht kein Sachmangel, da der Schaden durch falsches Fahrverhalten bzw. einen Sachschaden entstanden ist“).

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