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Zuletzt aktualisiert: 01.2026

Mit der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte werden Verpflichtungen für Unternehmer und Händler in Bezug auf das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt und die Ausfuhr von entwaldungsbezogenen Rohstoffen und zugehörigen Produkten aus der Union aufgeführt. Dieses betrifft auch unsere Branche beim Inverkehrbringen bzw. der Bereitstellung auf dem Markt von Reifen, die Naturkautschuk enthalten.

Die EUDR sollte ursprünglich am 30. Dezember 2024 in Kraft treten, dieses Datum wurde durch den Beschluss des EU-Parlaments vom 14. November 2024 auf den 30. Dezember 2025, bzw. auf den 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen verschoben. Am 4. Dezember 2025  haben sich EU-Kommission, -Rat und -Parlament auf eine weitere Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) geeinigt. Zusätzlich sollen die administrativen Anforderungen für die Marktteilnehmer substanziell reduziert werden.

Die Änderung der EUDR umfasst folgende, für unsere Branche relevante Schlüsselelemente: 

  • Ein zusätzliches Jahr für die Vorbereitungen der Wirtschaftsbeteiligten vor dem Inkrafttreten der EUDR: Für große und mittlere Marktteilnehmer/Unternehmen verschiebt sich das Inkrafttreten auf den 30. Dezember 2026, für kleine und Kleinst-Unternehmen auf den 30. Juni 2027.
  • Gestraffte Verpflichtungen für nachgelagerte Marktteilnehmer/Unternehmen und Händler: Diese müssen keine Sorgfaltserklärung mehr abgeben und auch keine zugehörigen Referenznummern mehr in die nachgelagerte Lieferkette weiterleiten. Ausschließlich der erste nachgelagerte Akteur muss Daten sammeln und speichern.
  • Eine vereinfachte einmalige Anmeldung für kleine und Kleinst-Primärbetreiber aus Ländern mit geringem Risiko. 

Durch diese Änderungen wurden viele der bisherigen Pflichten für Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer vereinfacht oder abgeschafft, dennoch verbleiben nach aktueller Rechtslage folgende Verpflichtungen bei den Händlern bzw. den nachgelagerten Marktteilnehmern: 

  • Sie müssen folgende Informationen zu den relevanten Erzeugnissen (z. B. Reifen) sammeln und fünf Jahre lang ab Inverkehrbringen oder Bereitstellung auf dem Markt speichern:

    - den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse (z. B. Reifen) geliefert haben, sowie die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder die Identifikationsnummern, die diesen Erzeugnissen zugewiesen wurden, und zwar nur, sofern ihr Lieferant ein Marktteilnehmer ist;

    - den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse (z. B. Reifen) geliefert haben.

  • Ist ein Händler oder nachgelagerter Markteilnehmer kein KMU (Bilanzsumme ≥ 20 Mio. Euro, Nettoumsatzerlöse ≥ 40 Mio. Euro und 250 oder mehr Beschäftigte), muss er sich in einem Informationssystem registrieren, bevor er Produkte in Verkehr bringt.
  • Sollte ein Händler oder nachgelagerter Marktteilnehmer begründete Bedenken haben, dass etwas mit den ihm zur Verfügung gestellten Informationen nicht stimmt, muss er die Behörden informieren.
  • Sollte ein nachgelagerter Marktteilnehmer ein relevantes Erzeugnis aus der EU ausführen, muss er die zuständige Behörde im Erzeugerland unterrichten. 

Fazit: Die Verpflichtungen für Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer sind sehr weit zurückgefahren worden, aber einige Pflichten bleiben weiterhin bestehen. 

Die EU-Kommission ist angehalten, bis zum 30. April 2026 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls einen neuen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen. Der BRV setzt sich weiterhin dafür ein, dass die Verpflichtungen in der nachgelagerten Lieferkette weiter vereinfacht/abgeschafft werden. Denn diese schaffen nur zusätzliche Bürokratie, ohne dabei zu helfen, das grundsätzliche Ziel der Verordnung – die Entwaldung zu stoppen – zu erreichen. 

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