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EU-Reifenlabel

Zuletzt aktualisiert: 03.2021

Das „neue“ EU-Reifenlabel

Die neue Europäische Reifenkennzeichnungs-Verordnung EU(VO) 2020/740, gültig seit dem 1. Mai 2021, legt die Informationspflichten zu Kraftstoffeffizienz, Nasshaftung, externem Rollgeräusch und den Wintereigenschaften eines Reifens fest. Ziel ist mehr Sicherheit, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit im Straßenverkehr durch die Förderung von kraftstoffsparenden, sicheren und leisen Reifen. Dem Verbraucher ermöglicht die Kennzeichnung, sich bereits vor dem Reifenkauf auf einer breiteren Grundlage zu informieren und diese Kriterien neben denen anderer Reifentests in seine Kaufentscheidung einzubeziehen. 

Die EU-Verordnungen 2009/1222 und 2011/1235 sind mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung seit dem 1. Mai 2021 aufgehoben. 

Weitere Informationen zum EU-Reifenlabel finden Sie unter: www.dasreifenlabel.de. 

BRV-Mitglieder finden darüber hinaus Informationen zum Thema EU-Reifenlabel auf der BRV-Website (www.bundesverband-reifenhandel.de) unter der Rubrik: 

Themen > EU Reifenlabel 

Was genau hat sich am EU-Reifenlabel geändert? 

Zunächst wichtig: Die beabsichtigte Änderung/Verschärfung der Label-Klassifizierung bei Rollwiderstand und Nasshaftung wurde NICHT umgesetzt. Zwar wurde in den Klassen „aufgeräumt“, d.h. Label-Klassen, die durch die Mindestanforderungen der ECE R 117 nicht mehr belegt waren oder bisher „leere“ Klassen wurden entfernt und von „oben herab“ (also beginnend mit „A“) aufgefüllt. Damit wurde auch die Anzahl der Klassen auf fünf reduziert. Einer Forderung nahezu aller Verbände, die Label-Klassifizierung nicht zu verändern, wurde insofern Rechnung getragen. Die Klassifizierung für die Geräuschemission wurde auch nicht verändert. 

Optische Anpassungen und Ergänzungen des Label-Designs: 

  • Während die Maße des Labels (7,5 x 11 cm) gleichbleiben und damit die vorhandenen Label-Drucker weiterverwendet werden können, wurde das Design des Labels und seiner Elemente angepasst (siehe Abbildung). So wurde neben der EU-Flagge und dem neuen Schriftzug „Energy“ noch ein QR-Code hinzugefügt, der auf die neue, EU-Produktdatenbank (die sog. „EPREL“-Datenbank) verlinkt. 
  • Im unteren Bereich des Labels erfolgt eine Ergänzung um das 3PMSF/ Schneeflocken/Alpine- und ein „Eis-Grip“-Symbol. Während für das 3PMSF/Schneeflocken/Alpine-Symbol bereits auf die bekannten Kriterien in ECE R 108/109 und 117 zurückgegriffen wird, ist es noch erforderlich, für die Haftung auf eisglatter Fahrbahn ein technisches Prüfprozedere zu etablieren, das auf dem ISO Standard 19447 basieren soll.  
  • Das Eis-Grip Symbol gibt es nur für PKW/C1-Reifen, deren Einsatz in der Regel auf Nord-Europa beschränkt bleiben dürfte. 
  • Die bisherige Darstellung der Geräuschemission (Vorbeifahrgeräusch) erfolgt nun in Form eines Reifens mit einem Lautsprecher. Die Höhe der Geräuschemission wird, anstatt von bisher 1 bis 3 Schallwellen, noch in den Werten A bis C dargestellt, während der absolute dB-Wert im Lautsprecher gezeigt wird. 

Welche Reifen sind von der Reifenkennzeichnungs-Verordnung ausgenommen? 

  • Motorradreifen 
  • Runderneuerte Reifen, bis eine entsprechende Erweiterung der EU VO 2020/740 erfolgt ist 
  • Geländereifen für den gewerblichen Einsatz 
  • Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgt ist 
  • Notreifen des Typs T 
  • Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h 
  • Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤ 254 mm (10˝) oder ≥ 635 mm (25˝) 
  • Reifen mit Zusatzvorrichtungen zur Verbesserung der Traktion, z. B. Spikereifen 
  • Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, die für Rennen oder den Wettbewerbseinsatz bestimmt sind. 

Was ist für die zukünftige Entwicklung des Reifenlabels geplant? 

Vorgesehen ist eine Ergänzung des Labels um einen Parameter, der einen Maßfaktor für den Reifenabrieb bzw. die Laufleistung des Reifens darstellen soll. Da die Einflussfaktoren hier aber weit über die Abriebfestigkeit der Laufflächenmischung hinausgehen und aktuell noch kein internationaler Standard für diesen Parameter existiert, wird dazu noch einiges an Entwicklungs-/Testarbeit erforderlich sein. 

Auch runderneuerte LKW-/C3-Reifen sollen in die Reifenkennzeichnungsverordnung integriert werden. Da runderneuerte Reifen, vor allem im Nutzfahrzeugsegment, einen beträchtlichen Marktanteil haben (aktuell ca. 30 Prozent in der EU) und natürlich einen maßgeblichen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft im Reifenbereich leisten können, sollen diese zukünftig auch mit einem Reifenlabel gekennzeichnet werden. Aufgrund der Komplexität und Variantenvielfalt der Herstellungsverfahren und der daraus resultierenden Produkte (unterschiedliche Karkassen, Laufstreifen, Prozesse, etc.) im oft mittelständisch geprägten Runderneuerungssegment müssen aber auch hier noch angepasste Prüfverfahren und -kriterien erarbeitet werden. Hierzu ist eine Arbeitsgruppe von BIPAVER (dem europäischen Runderneuerungsverband) und ETRMA/ETRTO bereits einige Zeit aktiv. Zielsetzung ist es, eine entsprechende Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Novellierung (also bis Mitte 2023) einzuführen, unter der Maßgabe, dass ein entsprechendes Prüfverfahren bis dahin verfügbar ist. 

In einem Zeitraum von fünf Jahren (also bis Juni 2025) hat die EU-Kommission die Möglichkeit, Untersuchungen zur „Wirksamkeit“ des erneuerten Labels durchzuführen und evtl. Änderungen einzubringen. 

Die Marktüberwachung zur Einhaltung der Label-Verordnung soll effektiver gestaltet werden, Abweichungen sollen zu angemessen abschreckenden Strafen führen. 

Welche Pflichten haben Händler in Bezug auf die neue Reifenkennzeichnungs-Verordnung? 

Alle für Verbraucher ausgestellten oder sichtbaren Reifen für Pkw, Kleintransporter und Lkw müssen entweder einen vom Hersteller gelieferten Aufkleber direkt auf der Lauffläche tragen oder mit einer entsprechenden gedruckten Kennzeichnung in unmittelbarer Nähe des Reifens versehen sein. 

Händler haben sicherzustellen, dass Endnutzern (Endverbraucher und Geschäftskunden) vor dem Kauf in jedem Fall das Reifenlabel zur Verfügung gestellt und erklärt wird. Im Fernabsatz, wie im Online-Shop, auf Online-Plattformen, in Katalogen oder dem Versandhandel muss die Reifenkennzeichnung/das Reifenlabel angezeigt/dargestellt werden. Im Telemarketing/Telefonverkauf muss der Endnutzer vor dem Kauf über die Labelparameter und -werte informiert werden. Auf Anfrage ist jeweils auch das Produktdatenblatt (wenn gewünscht auch in gedruckter Form) zur Verfügung zu stellen. Außerdem sollte jeder Händler seinen Kunden neutrale Informationen zur Reifenkennzeichnung und ihren Parametern, z.B. auf seiner Webseite, zur Verfügung stellen. 

Hierzu haben wdk und BRV die Webseite www.dasreifenlabel.de überarbeitet und den Flyer „Das Reifenlabel“ aktualisiert. Der Flyer kann für BRV-Webseite (www.bundesverband-reifenhandel.de) unter der Rubrik 

Mitglieder > Service > Infomaterial 

bestellt werden. 

Um den BRV-Mitgliedern einen „praktischen Leitfaden“ zur Umsetzung der Reifenkennzeichnungs-Verordnung an die Hand zu geben, wurde das Dokument „Handlungsempfehlungen und Erläuterungen zur Einführung der neuen Reifenkennzeichnungs-VO“ erstellt, das auf der BRV-Website (www.bundesverband-reifenhandel.de) unter  

Themen > EU-Reifenlabel 

abrufbar ist. 

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