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Eigentumsvorbehalt

Zuletzt aktualisiert: 05.2018

Der Eigentumsvorbehalt ist für den Reifenfachhandel das einzige halbwegs wirksame Mittel, Warenkreditforderungen zu sichern. Durch das Geltendmachen von Eigentumsvorbehaltsrechten wird man in der Praxis zwar kaum die komplette Forderung realisieren können, das ist aber immer noch besser als komplette Forderungsausfälle bei zahlungsunfähigen Kunden oder in einem Insolvenzverfahren zu riskieren. 

Bei privaten Verbrauchern und im Hofgeschäft wird in aller Regel sofort bezahlt, dazu braucht man also meistens dieses Werkzeug nicht. Anders sieht es auch bei Geschäften größeren Umfangs, vor allem mit gewerblichen Abnehmern (Unternehmern). Hier muss der Eigentumsvorbehalt greifen, um notfalls gelieferte Ware zurückholen oder auf Forderungen des Kunden zugreifen zu können. 

Unbedingt wichtig ist, den Eigentumsvorbehalt rechtlich wirksam zu vereinbaren. Eigentumsvorbehaltsrechte sind in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgesehen, so auch in den BRV-Musterbedingungen. Diese AGB müssen wie jedes Geschäft Vertragsbestandteil werden. Gewerblichen Kunden sollte man auf jeden Fall zu Beginn der Geschäftsbeziehung die AGB zustellen und eine Bestätigung verlangen. Bei privaten Kunden empfiehlt sich ein Aushang in unübersehbarer Größe im Verkaufsraum und zusätzlich der Abdruck auf Lieferschein und Rechnung. 

Wer diese rechtswirksame Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen versäumt, hat im Krisenfall keine Chance, ein Eigentumsvorbehaltsrecht durchzusetzen. 

Der einfache Eigentumsvorbehalt bedeutet, dass die gelieferte Ware Eigentum des Betriebes bleibt bis die komplette Forderung bezahlt ist. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ermöglicht im Krisenfall Zugriff auf Kundenforderungen des belieferten Kunden. In der Praxis ist das nicht selten schwierig durchzusetzen, etwa weil Informationen über diese Kundenforderungen fehlen oder Banken oder Insolvenzverwalter versuchen, zu opponieren. In solchen Situationen sollte auf jeden Fall fachkundiger Rat eingeholt werden. 

Einwendungen gegen Eigentumsvorbehaltsrechte gibt es häufig vom Schuldner selbst, von Banken, Insolvenzverwaltern oder Leasinggesellschaften. Dem lässt sich mit Erfolg entgegentreten: 

Der Einwand, der Eigentumsvorbehalt sei nicht wirksam vereinbart, kann durch den Nachweis der Einbeziehung in den Vertrag ausgeräumt werden (siehe oben). Gelegentlich wird behauptet, der Eigentumsvorbehalt gehe unter, wenn Reifen oder Räder montiert sind, das ist falsch, denn auch dann bleibt der Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Reifenfachhandelsbetriebs bestehen. 

Praktisch problematisch kann der Einwand werden, man müsse den Eigentumsvorbehalt konkret für jeden gelieferten Artikel Reifen, Räder oder Sonstiges nachweisen. Wer Allein-lieferant ist, hat hier kein Problem. Wurde ein Kunde dagegen von mehreren Lieferanten  
bedient, lässt sich meist die Zugehörigkeit zur eigenen Lieferung nicht nachweisen, ausgenommen Fälle, in denen tatsächlich jeder Reifen individuell gekennzeichnet ist, das ist aber eher die Ausnahme. In solchen Fällen empfiehlt es sich, ein Zusammenschluss aller Lieferanten des betroffenen Betriebes zu organisieren um die Rechte gemeinsam geltend zu machen (Gläubigerpool). Das gilt nicht nur beim einfachen, sondern auch beim verlängerten Eigentumsvorbehalt, wenn es also um Kundenforderungen des zahlungsunfähigen Betriebs geht. 

Eine besondere Lage entsteht, wenn Reifen und Räder geliefert und montiert und trotz Geltendmachen der Rechte dauernd im Einsatz sind (Beispiel: Busunternehmen, Spedition). Eine Herausgabeklage dauert viel zu lang, bis zum Erfolg sind die Reifen nichts mehr wert. Hier kann man sich helfen mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht mit dem Inhalt, dem betroffenen Betrieb zu untersagen, die Reifen weiter zu benutzen. Das kann einen kompletten Betrieb stilllegen und führt deshalb nicht selten zu überraschend positiven Ergebnissen. Wichtig ist schließlich, dass man vom Vertrag zurücktreten muss, wenn das Eigentumsrecht geltend gemacht werden soll. Damit verliert man zwar die ursprüngliche Forderung, die aber in derartigen Fällen regelmäßig ohnehin nicht werthaltig ist. 

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