Scheinwerferprüfung
Neue Richtlinie für die Prüfung von Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten
Mit der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 136/2020 vom 11.08.2020 wurde ab dem 01.01.2021 die Neufassung der „Richtlinie für die Prüfung von Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten“ durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bekannt gegeben.
Gleichzeitig wurde die bisherige Richtlinie für die Prüfung von Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten (Verkehrsblatt 1981, Seite 392) aus dem Jahr 1981 aufgehoben. Über die neu gefasste „SEP-Prüfrichtlinie“ sind seit dem 01.01.2021 die Anforderungen für die Baumusterfreigabe von Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten (SEP) und deren Kalibrierfähigkeit, die technischen Anforderungen an die Prüfeinrichtung inklusive des anzuwendenden Prüfverfahrens sowie die Übermittlung der Baumusterfreigaben an die vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) geführte Datenbank neu geregelt.
Der ZDK hat in seiner Kommentierung hierzu die wichtigsten Punkte wie folgt zusammengefasst:
- SEPs, die nach der „Richtlinie für die Prüfung von Scheinwerfer-Einstellgeräten“ vom 25.09.1981 hergestellt und geprüft worden sind („Altgeräte"), dürfen noch bis zum 31.12.2034 in den berechtigten Untersuchungsstellen (Prüfstellen der Technischen Prüfstelle beziehungsweise der Überwachungsorganisation, Prüfstützpunkte) im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) bei der Überprüfung/Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen weiter genutzt werden, sofern sie kalibriert sind.
- Die Verwendung von SEPs, die nach einer früheren Richtlinienfassung vom 17.12.1962 (Verkehrsblatt 1963, Seite 2) geprüft wurden, ist seit dem 01.01.2021 im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) bei der Überprüfung/Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen unzulässig.
- Seit dem 01.01.2021 ist die neue „Richtlinie für die Prüfung von Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten“ bei SEPs, für die erstmalig ein Antrag auf Prüfung/Erteilung einer Baumusterfreigabe bei einer Technischen Prüfstelle (z. B. TÜV NORD) gestellt wird, anzuwenden.
- SEPs mit einer Baumusterfreigabe auf Grundlage der „Richtlinie für die Prüfung von Scheinwerfer-Einstellgeräten“ vom 25.09.1981 (Verkehrsblatt 1981, Seite 392), die bis Ende Dezember 2022 hergestellt werden, können noch weiterverkauft und bis zum 31.12.2034 für die Überprüfung/Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen eingesetzt werden (Abverkauf).
- Für SEPs, die nach dem 01.01.2023 hergestellt werden und bei denen eine Baumusterprüfung vor dem 01.01.2021 nach der „Richtlinie für die Prüfung von Scheinwerfer-Einstellgeräten“ vom 25.09.1981 vorgenommen wurde, greifen die neuen Anforderungen (z. B. Typenschild mit Baumusterfreigabenummer (Jahreszahl/Monat mit Identifikationsnummer der Technischen Prüfstelle)) bzw. Herstellungsmonat und -jahr, Übermittlung der Baumusterfreigaben an das KBA, Kalibrierfähigkeit usw.) erst ab dem Jahr 2023.
- Baumusterfreigaben nach neuer SEP-Prüfrichtlinie haben eine Gültigkeit von fünf Jahren; Änderungen an der Software, ohne Freigabe durch die Technische Prüfstelle, führen zum Erlöschen der Baumusterfreigabe. Für eine erneute Baumusterfreigabe ist eine komplette Prüfung nach der „SEP-Prüfrichtlinie“ vom 11.08.2020 (Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 136/2020, Seite 551) durchzuführen.
- Solange SEPs der ursprünglichen Baumusterfreigabe entsprechen, sind diese in den berechtigten Untersuchungsstellen im Einsatz befindlichen Geräte vom Erlöschen der Baumusterfreigabe nicht betroffen.
Die vollständige Verkehrsblatt-Verlautbarung, sowie die ZDK Kommentierung ist für BRV-Mitglieder auf der BRV-Website (www.bundesverband-reifenhandel.de) unter der Rubrik
Mitglieder > Service > Technik > Kfz-Service > Kfz-Technik
abrufbar.