Direkt zum Inhalt
Zuletzt aktualisiert: 03.2023

Ab wann wird das Schneeflockensymbol Pflicht?

Gemäß der 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften gelten künftig Winter- und Ganzjahresreifen nur noch als Winterreifen, wenn sie neben der M+S Kennzeichnung mit dem „Schneeflockensymbol“ nach ECE-R 117.2, R 108 oder R 109 (zukünftig in Verbindung mit R 172) gekennzeichnet sind.

Der Verordnung zufolge gilt dies ab Produktionsdatum 1. Januar 2018 für Pkw-Reifen nach ECE-R 30/117, Llkw- und Lkw-Reifen nach ECE-R 54/117 sowie runderneuerte Lkw-Reifen nach ECE-R 108 und R 109 (Zweiradreifen nach ECE-R 75 sollen wohl generell ausgenommen werden). Für entsprechende Reifen mit Produktionsdatum vor dem 1. Januar 2018 sieht die geplante Neuregelung eine Übergangsfrist bis maximal zum 30. September 2024 vor. Demnach müssen sämtliche spätestens ab dem 1. Oktober 2024 montierten Winter- und Ganzjahresreifen mit M+S- und dem Schneeflockensymbol gekennzeichnet sein!

Insbesondere für BRV-Mitglieder, die als Importeure von Reifen aus außereuropäischer Produktion tätig sind, ist diese Neuregelung mit Handlungsbedarf verbunden, denn auch deren Produkte (Pkw-, Llkw- und Lkw-Reifen) müssen das entsprechende Typengenehmigungsprozedere nach ECE-R 117.2, R 108 oder R 109 (zukünftig in Verbindung mit R 172)  absolviert haben und ­herstellerseitig entsprechend gekennzeichnet sein.

Inhalt