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Motorrad/Kraftrad - Zulässige Bereifung

Zuletzt aktualisiert: 05.2025

Regeln bei der Umrüstung

Bund und Länder haben 2019 eine gemeinsame Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifen-Kombinationen an Krafträdern, die von der Originalausrüstung abweichen, abgestimmt. Die Materie ist komplex, weshalb wir sie hier nur in ihren Grundzügen darstellen.

Folgende Änderungen/ Vorgaben sind zu beachten:

  • Das bisher akzeptierte Verfahren ist nicht mehr zulässig. Danach durften, durch das Mitführen einer vom Reifenhersteller ausgestellten Hersteller-/Unbedenklichkeits-Bescheinigung bzw. Servicemitteilung, OHNE Eintragung oder Vorführung/Abnahme bislang auch Reifenkombinationen gefahren werden, die nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind.
  • Zukünftig dürfen an Krafträdern mit EU-Zulassung die eingetragenen Rad-/Reifen-Kombinationen, unabhängig vom Reifenhersteller/-typ, OHNE jede Bescheinigung bereift und gefahren werden. Eine Typengenehmigung der Reifen nach UN-ECE R 75 und ein Originalzustand des Fahrzeuges sind Voraussetzung.
  • Dies gilt auch für den seltenen Fall, dass mehrere Rad-/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind und sich die montierte Bereifung in Bezug auf Reifenbreite und Abrollumfang „zwischen“ den eingetragenen Reifenoptionen bewegt.
  • Wird an einem Fahrzeug
    • mit EU-Zulassung eine abweichende Rad-/Reifen-Kombination die oder
    • ohne EU-Zulassung mit einer eingetragenen Reifenfabrikatsbindung ein abweichender Reifentyp der nicht in Papieren eintragen ist, montiert, erlischt die Betriebserlaubnis. Zur Wiedererlangung sind eine Vorführung und Abnahme bei den Technischen Überwachungsorganisationen und eine anschließende Eintragung in die Fahrzeugpapiere erforderlich.
    • Dies gilt auch, wenn eine Abweichung in der Reifenbauart (Radial zu Diagonal-/Bias Belted oder umkehrt) vorliegt oder eine den Bauraum des Rades betreffende Veränderung am Fahrzeug vorgenommen wurde.
  • In allen Fällen ist sicherzustellen, dass der Last- und Geschwindigkeitsindex mindestens den Vorgaben in den Fahrzeugpapieren entspricht oder diese übertrifft.
  • Durch die Ergänzung des § 36 mit Absatz 11 ist somit eine Bereifung eines Fahrzeuges der Klasse L (zwei-, drei-, und vierrädrige Kraftfahrzeuge wie Motorrad, Moped, Roller oder Quad) mit nach UN-Regelung Nr. 75 typengenehmigten Reifen mit „M+S“ Markierung auch dann unterhalb der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zulässig, wenn:
    1. Die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit
      1. für die Dauer der Verwendung der Reifen am Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder
      2. durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt und
    2. diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.

Die Reifenhersteller werden ihre Bescheinigungen zukünftig unterteilen in

  • „Serviceinformation“: Dies gilt als Nachweis der Eignung einer Bereifungskombination zur Ausrüstung eines Kraftrades, wenn die eingesetzten Rad-/Reifenkombinationen in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind.
  • „Herstellerbescheinigung“: Diese dokumentiert die Eignung auch im Falle einer abweichenden Rad-/Reifen-Kombination und kann als Grundlage bei der Vorführung/Abnahme bei der Technischen Überwachungsorganisation dienen, stellt jedoch keine Garantie dar, dass diese auch eingetragen wird.
  • In beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass am Fahrzeug keine Veränderungen vorgenommen werden/wurden, die den Bauraum des Rades betreffen!

     

Weitere Informationen hierzu finden auch auf der Webseite des Verkehrsministeriums unter 
https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/rad-reifenkombination-kraftraeder.html .

BRV und wdk empfehlen dringend auch zukünftig nur Reifenkombinationen zu verbauen, für die eine Eignungsbestätigung für das betreffende Fahrzeug besteht!


Diese Vorgehensweise ist ab sofort anzuwenden bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 (ab DOT 0120) hergestellt wurden/werden, ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen. Auch bei einer anfallenden Hauptuntersuchung des Fahrzeuges sind Beanstandungen von nicht eingetragener Bereifung möglich.

In Fällen, in denen der Kunde trotz dieser Empfehlung auf die Montage von Reifenfabrikaten besteht, für die keine Serviceinformation bzw. Herstellerbescheinigung vorliegt oder Mischmontagen unterschiedlicher Reifenhersteller, sollte der Kunde unseres Erachtens darauf hingewiesen werden, dass diese Bereifung zwar auf der gesetzlichen Grundlage zulässig ist, aber keine Aussage zur fahrdynamischen Eignung getroffen werden kann. Dies kann zum Beispiel durch einen entsprechenden Vermerk auf der Rechnung erfolgen: 
‚Wir haben den Kunden (evtl. Namen ergänzen) explizit darauf hingewiesen, dass es für von ihm gewünschte (Misch-) Bereifung (angeben oder auf die Rechnung verweisen) keine Eignungsempfehlung/Serviceinformation der Reifenhersteller für sein Fahrzeug (evtl. Typ und Kennzeichen ergänzen) gibt. Deshalb lehnen wir jegliche Verantwortung bezüglich des Fahrverhaltens/der Eignung der Bereifung ab.‘ 

Auch der Hinweis bezüglich der Notwendigkeit des Einfahrens neuer Reifen sollte bei Zweirädern obligatorisch sein:
‚Nach der Montage darf der Reifen nicht sofort voll beansprucht, sondern soll erst über eine Strecke von ca. 100 bis 200 km bei gemäßigter Fahrweise eingefahren werden. Erst wenn die bei Neureifen vorhandene glatte Oberfläche im Fahrbetrieb angeraut ist, stellt sich die maximale Haftung zwischen Reifen und Fahrbahn ein.‘

Anmerkung:
Bei vielen älteren Fahrzeugen* ohne EU – Zulassung mit Reifenfabrikatsbindung, an die ein neuer abweichender Reifentyp als eingetragen montiert werden soll, kann eventuell durch eine einmalige Überprüfung/ Abnahme des zur Verfügung stehenden Bauraums für die in Frage kommenden Reifengröße mittels einer berechneten maximalen Reifenhüllkurve eine „Austragung“ der Reifenfabrikatsbindung stark vereinfacht werden. Diese bieten verschiedene Prüforganisation bereits an.
Diese Methode ist auch anwendbar, wenn bei Fahrzeugen mit EU-Zulassung ein reiner Wechsel der
Reifenbauart (alle anderen Parameter, wie Reifen-/Rad-Dimension identisch, Last- und Geschwindigkeitsindices gleich oder höher [Ausnahme: geringerer Geschwindigkeitsindex bei Reifen mit „M+S“ – Markierung zulässig] als in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen) erfolgen soll.

* das Fahrzeug sollte sich in einem (nahezu) unveränderten Originalzustand befinden, was die Rad-/Reifen-Bauräume der Vorder- und Hinterrad-Bereifung betrifft.

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