Direkt zum Inhalt
Zuletzt aktualisiert: 03.2025

Ausdehnung der Bundesfernstraßenmaut

Seit dem 1. Juli 2024 wird die Bundesfernstraßenmaut auf den Bereich über 3,5 t bis unter 7,5 t tzGm ausgedehnt. Durch die vom Handwerk auf europäischer Ebene und dann im Bundesfernstraßenmautgesetz durchgesetzte Handwerkerausnahme, wird ein Großteil der Handwerksbetriebe auch zukünftig von Mautzahlungen freigestellt bleiben. 

Es gilt zu beachten, dass diese Mautpflicht nur relevant wird, wenn auch das „Motorfahrzeug“ über 3,5 t tzGm aufweist. Nur in diesem Fall wird die tzGm eines Anhängers mitgezählt. 

Die Handwerkerausnahme gilt nur bis unter 7,5 t tzGm. 

Zur Handwerkerausnahme erklärt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV): „Die Handwerkerausnahme gilt, wenn das Fahrzeug (mit mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse) von einer oder einem Mitarbeitenden des Handwerksbetriebs gefahren wird und Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert werden, die zur Ausführung der Dienst- und Werkleistungen des Handwerksbetriebs notwendig sind, oder wenn handwerklich gefertigte Güter transportiert werden, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden/wurden. Die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllen alle Berufe, die in den Anlagen A und B der Handwerksordnung aufgeführt sind, sowie in Deutschland anerkannte Ausbildungsberufe, die dem Handwerk zugeordnet sind und deren Tätigkeitsprofil mit dem eines Handwerksberufs vergleichbar ist.“ 

Inhalt