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Reklamationsabwicklung - Leitfaden

Zuletzt aktualisiert: 03.2025

Reifenreklamationen - BRV-Reklamationsleitfaden

Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

Nach § 477 BGB besteht in den ersten zwölf Monaten eines Verbrauchsgüterkaufs zu Gunsten des Käufers (= Verbraucher) eine Beweislastumkehr. Zeigt sich innerhalb dieser Frist ein Mangel, so wird gesetzlich vermutet, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war. Die Beweiserleichterung für den Verbraucher bedeutet, dass er nur das Vorliegen einer Vertragswidrigkeit innerhalb des 12-Monats-Zeitraums beweisen muss („funktioniert nicht“ bzw. „funktioniert nicht richtig“), nicht aber den Grund (z. B. „Es liegt ein Sachmangel aufgrund eines Materialschadens vor“ bzw. „Es besteht kein Sachmangel, da der Schaden durch falsches Fahrverhalten bzw. einen Sachschaden entstanden ist“).

Die Beweislastumkehr des § 477 BGB bedeutet nicht zwingend, dass der Händler für einen im 12-Monats-Zeitraum aufgetretenen Mangel haftet. Der Gegenbeweis, vor allem der Beweis, dass der Mangel auf einer fehlerhaften Anwendung durch den Kunden beruht, ist möglich. Im Rahmen einer fachlichen Untersuchung kann festgestellt werden, ob tatsächlich ein anfänglicher Mangel vorliegt oder der Schaden durch ein Verschulden des Kunden entstanden ist. Erst wenn auch eine fachliche Untersuchung kein eindeutiges Ergebnis bringt, ob ein Sachmangel vorliegt oder der Schaden anderweitig entstanden ist, greift die Vermutung des § 477 BGB. 

Sie können den Reklamationsleitfaden auf der BRV-Website (www.bundesverband-reifenhandel.de) unter der Rubrik:

Mitglieder > Service > Recht > Sachmangel

abrufen.

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