Direkt zum Inhalt

Hochvoltsysteme - Quarantäneplatz

Zuletzt aktualisiert: 08.2020

Berichte über brennende HV-Fahrzeuge mit beschädigten Lithium-Hochvoltspeichern verursachen immer wieder Diskussionen in den Medien. Der Umgang mit verunfallten ­HV-Fahrzeugen beschäftigt auch Kfz-Betriebe, insbesondere zu den Anforderungen an Abstellbereiche auf sogenannten „Quarantäneplätzen/-flächen“ und zu den Gefahren ­ einer zeitversetzten Brandentstehung. Sofern Fragen zu dieser Thematik an die Verbandsorganisation gerichtet werden, empfiehlt der ZDK, die nachfolgend aufgeführten Auffassungen zu vertreten, die zwischen der Abteilung Recht, Steuern, Tarife und der Abteilung Technik, Sicherheit, Umwelt abgestimmt sind.

1. Anforderungen an Abstellbereiche („Quarantäneplätze/-flächen“) verunfallter HV-Fahrzeuge mit beschädigten Lithium-Hochvoltspeichern 

Die Anforderungen an Abstellbereiche von verunfallten HV-Fahrzeugen mit beschädigten Lithium-Hochvoltspeichern unterscheiden sich grundsätzlich nicht von den Anforderungen an Abstellbereiche von Fahrzeugen mit konventionellen Antrieben. Abstellflächen für Altfahrzeuge im Freien, die die gesetzlichen Vorgaben der Altfahrzeugverordnung erfüllen, können unter anderem als „Quarantäneplätze/-flächen“ dienen. Aus Brandschutzgründen sollte der Abstand zwischen verunfallten HV-Fahrzeugen und Brandlasten (bauliche Anlagen oder andere Altfahrzeuge) auf Abstellbereichen mindestens 5 m betragen. 

„Quarantäneplätze/-flächen“ fallen nicht unter den Regelungsbereich der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), da die AwSV nur ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen regelt; HV-Fahrzeuge sind aber weder ortsfest, noch werden sie ortsfest genutzt.

 

2. Gefahren einer zeitversetzten Brandentstehung von verunfallten HV-Fahrzeugen mit beschädigten Lithium-Hochvoltspeichern

HV-Fahrzeuge mit beschädigten Lithium-Hochvoltspeichern können sich, genau wie Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb, zu einem späteren Zeitpunkt entzünden. Auch die Gefährdungen einer zeitversetzten Brandentstehung bei verunfallten HV-Fahrzeugen müssen bereits vor Beginn der Arbeiten bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Die AG „Handlungsrahmen Elektromobilität“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) hat zu diesem Thema eine FAQ-Liste herausgegeben. Diese können BRV-Mitglieder auf der BRV-Website (www.bundesverband-reifenhandel.de) unter der Rubrik 

Mitglieder > Service > Recht > Arbeitssicherheit > Allgemein

abrufen.

(Quelle: ZDK)

Inhalt