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Zuletzt aktualisiert: 12.2024

Am 13. Dezember 2024 tritt die EU-Produktsicherheitsverordnung (EU-VO 2023/988) in Kraft, welche die bisherige EU-Richtlinie 2001/95/EG ablöst.

Hersteller/Inverkehrbringer müssen aktuell bereits die Anforderungen aus dem aktuellen nationalen Produktsicherheitsgesetz einhalten. Eine gravierende neue Verpflichtung für Hersteller/Inverkehrbringer gegenüber dem bisherigen Produktsicherheitsgesetz ist die interne Risikoanalyse aus Artikel 9 Absatz 2 der EU-VO 2023/988, die 10 Jahre lang aufbewahrt werden muss. Die EU-Kommission wollte hierzu Leitlinien veröffentlichen, damit die Hersteller/Inverkehrbringer eine Orientierung bekommen, wie eine solche interne Risikoanalyse aussehen muss. Für einen Großteil der im Reifenfachhandel angebotenen Produkte gelten bereits europäische oder nationale Sicherheitsvorschriften (zum Beispiel für alle typengenehmigten Produkte wie Räder oder Reifen; die REACH-Vorschriften; allgemeine Empfehlungen für die Nutzung/Anwendung/Lagerung von EUWA, ETRMA, ETRTO, wdk, Fahrzeug- und Geräteherstellern) auf die in einer Risikoanalyse verwiesen werden kann.

Für die Runderneuerer hat der BRV eine Musterdokumentation erstellt.

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