Eichpflicht Ölzähler, AdBlue-Abgabe, Reifendruckmessgeräte
Zuletzt aktualisiert: 12.2021
Eichpflicht beachten!
Da hinsichtlich der Eichpflicht von Öl-/AdBlue-Abgabe- und Reifendruckmessgeräten in Reifenfachhandelsbetrieben immer wieder Anfragen in der BRV-Geschäftsstelle eingehen, weisen wir hiermit nochmals auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hin. Folgende Regeln gilt es zu beachten, um Ordnungswidrigkeiten zu vermeiden:
- Alle in Reifenfachhandelsbetrieben aufgestellten, funktionsfähigen Anlagen zur Abgabe von Öl, Kühlerfrostschutz usw., die im geschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, müssen in einer eichfähigen Ausführung und geeicht sein (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Eichgesetz). Die Nacheichfrist dieser Messgeräte (Eichgültigkeit) beträgt 4 Jahre. Die (Nach-)Eichung muss in jedem Fall vor Ablauf der Eichgültigkeit vom Betreiber beim zuständigen Eichamt beantragt werden. Idealerweise sollte dies mindestens 10 Wochen vor dem Ablauf erfolgen, dann darf das Messgerät bis zur erfolgten Eichung weiter eingesetzt werden. Bei neuen Ölzählern ist dem Eichbediensteten vor der Ersteichung ein amtlicher Vorprüfschein vorzulegen. Darauf ist beim Erwerb des Messgerätes besonders zu achten.
- Dies gilt auch für die Abgabe von AdBlue über Befüllanlagen. Eine Abgabe an geschlossenen Gebinden ist weiterhin zulässig. Zusätzlich hierzu sind die nachstehenden Ausführungen des Eichamtes Sachsen zu beachten!
- Messbecher und Messeimer sind ebenfalls gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 Eichgesetz eichpflichtig und müssen in einer eichfähigen Ausführung sein. Diese Messgeräte sind nach der Eichung unbegrenzt gültig, sofern sie nicht beschädigt sind oder der Maßraum verändert wurde. Eichfähige Messbecher sind in der Regel daran zu erkennen, dass die Maßraumbegrenzung mit Bleistempeln versehen ist.
- Auch alle Reifendruckmessgeräte in Reifenfachhandelsbetrieben müssen in einer eichfähigen Ausführung und geeicht sein (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 Eichgesetz). Die Nacheichfrist (Eichgültigkeit) beträgt bei diesen Messgeräten 2 Jahre. Die (Nach-)Eichung muss in jedem Fall vor Ablauf der Eichgültigkeit vom Betreiber beim zuständigen Eichamt beantragt werden. Idealerweise sollte dies mindestens 10 Wochen vor dem Ablauf erfolgen, dann darf das Messgerät bis zur erfolgten Eichung weiter eingesetzt werden. Teilweise werden im Handel nicht eichfähige Ausführungen von Reifendruckmessgeräten angeboten, die jedoch in Reifenfachhandelsbetrieben nicht verwendet oder bereitgehalten werden dürfen.
Grundsätzlich muss bei eichpflichtigen und noch nicht geeichten Messgeräten, die neu erworben werden oder dem Eichamt noch nicht bekannt sind, unaufgefordert ein Antrag auf Eichung gestellt werden. Dieser Antrag sollte möglichst per Fax, E-Mail oder schriftlich per Post erfolgen.
Zur Information ist das Schreiben des Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen folgend beigefügt.

