Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Neue Informationspflichten für Unternehmer
Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) vom 19. Februar 2016 trat größtenteils zum 1. April 2016 in Kraft. Das VSBG beinhaltet zwei Informationspflichten für Unternehmer, welche zum 1. Februar 2017 in Kraft getreten sind:
- Allgemeine Informationspflicht gemäß § 36 VSBG,
- Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit gemäß § 37 VSBG.
Die Pflichten aus diesen beiden Paragraphen beziehen sich explizit auf Verbraucherverträge (B2C), es ist jedoch unschädlich, wenn diese auch gegenüber Unternehmern (B2B) benutzt werden. Was bedeuten diese Regelungen nun für die unternehmerische Praxis?
Allgemeine Informationspflicht (§ 36 VSBG)
Ausgenommen von der allgemeinen Informationspflicht gemäß § 36 VSBG sind Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Maßgeblich ist hierbei die Anzahl der Personen, die zum Stichtag (31. Dezember des Vorjahres) im Unternehmen beschäftigt sind, unabhängig ihrer Arbeitskraftanteile. Für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten ist es unschädlich, die neuen Informationspflichten aufzunehmen.
Grundsätzlich besteht für die Unternehmer keine Pflicht, an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sollten sie an einem Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen wollen, so sollte der folgende Text auf der Website aufgenommen werden, um den Anforderungen der allgemeinen Informationspflicht gemäß § 36 VSBG nachzukommen:
„Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.“
Dieser Hinweis sollte auch bei der nächsten Drucklegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unter dem Punkt „Allgemeines“ aufgenommen werden (siehe Infokasten). Für die Übergangszeit wird ein deutlich sichtbarer Hinweis im Verkaufsraum mit dieser entsprechenden Klausel genügen.
Informationspflicht nach Entstehung einer Streitigkeit (§ 37 VSBG)
Wenn sich eine Streitigkeit im Einzelfall nicht durch eigene Bemühungen beilegen lässt, hat jeder Unternehmer, unabhängig der Anzahl der Beschäftigten, den Verbraucher über eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Website in Textform hinzuweisen. Der Unternehmer muss zugleich angeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist.
Um der Informationspflicht gemäß § 37 VSBG nachzukommen, sollten Unternehmen bei Nichtteilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle folgenden Hinweis an den Verbraucher spätestens dann geben, wenn erkennbar ist, dass sich die Streitigkeit nicht durch eigene Bemühungen beilegen lässt:
„Die für uns zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Schiedsstelle für den Reifenfachhandel und das Vulkaniseur-Handwerk beim
Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV)
Franz-Lohe-Straße 19
53129 Bonn
Website: www.bundesverband-reifenhandel.de/mitglieder/brv-schiedsstelle/
Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.“
Werden die beiden oben genannten Informationspflichten nicht beachtet, können kostenintensive Abmahnungen und Unterlassungsverfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz drohen!
VSBG: BRV-AGB-Empfehlungen sind schon aktualisiert!
Der BRV hat seine AGB-Empfehlungen im Hinblick auf die neuen Informationspflichten nach §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bereits überarbeitet, d. h. die Punkte 1. und 8. der Muster-AGB entsprechend ergänzt.
Die aktualisierten Muster-AGB stehen auf der BRV-Website zum kostenlosen Download bereit: www.bundesverband-reifenhandel.de; Rubrik
Mitglieder > Service > Recht > AGB.
Hier findet sich auch das Bestellformular für die neue AGB-Tafel oder alternativ dazu ein Druck-PDF, mit Hilfe dessen Sie die Tafel selbst drucken lassen können.
Beachten Sie bei der Verwendung von AGB, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch nur dann Bestandteil eines Vertrages werden, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss
- die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
- der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Für die Wirksamkeit genügt es also nicht, dass Sie Ihre AGB dem Kunden nach dem Kauf aushändigen oder nur auf der Rückseite Ihrer Rechnungen abdrucken!