Schadensersatz/-recht
Grundsätzlich gilt: Wer einen Schaden anrichtet, muss Schadenersatz leisten. Dafür gibt es verschiedene Voraussetzungen und Abstufungen, die man kennen sollte um Schadenrisiken einschätzen zu können. Selbstverständlich muss ein Schaden vom Schädiger verursacht worden sein, für fremde Fehler wird nicht gehaftet.
Schadenersatzhaftung setzt Verschulden voraus, ausgenommen nur die Fälle, die das Gesetz ausdrücklich anders regelt.
Es gibt drei unterschiedliche Abstufungen des Verschuldens:
- Vorsatz („Absicht“)
- grobe Fahrlässigkeit („Schlamperei“)
- leichte Fahrlässigkeit („Versehen“)
Schadenersatzhaftung kann unangenehm und beträchtlich teuer werden. Ausschließen kann man diese Haftung nicht, höchstens begrenzen. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden, Versuche, darüber hinaus zu gehen, sind untauglich.
Jeder verantwortlich geführte Betrieb hat eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Betriebsversicherung). Die Versicherung haftet aber dem Geschädigten nicht unmittelbar, es bleibt also bei der direkten Schadenhaftung des schuldhaft handelnden Verursachers. Freilich sollte jeder Schaden umgehend der eigenen Versicherung angezeigt werden, damit man keine Fristen versäumt.
Es gibt natürlich zahllose Schadensfälle und mögliche Risikosituationen. Unliebsam hohen Schadenersatzforderungen kann man vorbeugen durch sorgfältige Betriebsführung, Controlling, Überwachung und gute Ausbildung des Personals.
Die Schadenersatzhaftung trifft im Grundsatz zunächst immer das Unternehmen selbst.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter beschädigt beim Ausfahren aus der Halle versehentlich ein geparktes Kundenfahrzeug. Das ist sicher fahrlässig, es haftet aber nicht der Mitarbeiter, sondern das Unternehmen. Rückgriff bei Mitarbeitern kann man bei leichter bis mittlerer Fahrlässigkeit gar nicht nehmen, bei schwerwiegender, also grober Fahrlässigkeit auch nur begrenzt, selbst im Extremfall nicht mehr als maximal drei Monatsgehälter.
Kunden in der Werkstatt
Verletzt sich der neugierige Kunde, der unbedingt bei der Montage zusehen will, im Werkstattbereich gilt im Grundsatz auch die Schadenersatzhaftung. Dem kann man erfolgreich vorbeugen, indem an allen Zugängen zur Werkstatt unübersehbar per Aushang darauf hingewiesen wird, dass das Betreten der Werkstatt verboten ist. Hält sich ein Kunde nicht daran, kommt es dann zum Schaden, trifft ihn ein so erhebliches Mitverschulden, dass Schadenersatzansprüche regelmäßig ausgeschlossen oder mindestens sehr stark begrenzt sind.
Beratungspflicht
Nicht nur aktives Handeln, sondern auch Unterlassen, kann Ansprüche auslösen. Jeder Reifenfachhandelsservicebetrieb ist verpflichtet, Kunden einwandfrei zu beraten und auf Risiken klar und deutlich hinzuweisen. Werden solche Pflichten nicht erfüllt (Beispiel: unterlassene Hinweise auf mangelhafte Bereifung, schadhafter Bremsen usw.) kann das auch Schadenersatzansprüche auslösen.
Beweispflichtig im Schadenfall ist regelmäßig der Geschädigte. Der Kunde, vor allem der private Verbraucher, genießt aber relativ weitgehende Beweiserleichterung. Auch das muss dazu veranlassen, von vornherein weitreichende Vorbeugemaßnahmen zu treffen, die laufend aktualisiert werden müssen.
Produkthaftung
Ein besonderes Kapitel ist die Produkthaftung. Wie der Name sagt, trifft sie zunächst einmal die Produzenten, also Reifenindustrie, Automobil- und Teilehersteller. Diese Haftung gilt, wenn jemand durch den Fehler eines Produkts verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Bei Sachbeschädigungen gilt die Produkthaftung nur zu Gunsten des privaten Verbrauchers.
Die Produkthaftung ist im Gegensatz zur sonstigen Schadenhaftung verschuldensunabhängig. Sie lässt sich weder ausschließen noch begrenzen.
Auch der Reifenservicebetrieb kann aber von der Produkthaftung betroffen sein. Das gilt zunächst selbstverständlich für Runderneuerer, die ein neues Produkt herstellen, teilweise auch für Betriebe, die in größerem Umfang Tuning betreiben. Möglicher Produkthafter ist aber auch, wer wie ein Hersteller auftritt. Klar ist das, wenn Reifen mit einer eigenen „Hausmarke“ versehen werden.
Als Hersteller gilt auch, wer Reifen, Felgen oder sonstige Artikel verkauft, deren Herkunft für den privaten Verbraucher nicht oder nur mit unzumutbaren Schwierigkeiten feststellbar ist. Grund für diese weitgehende Haftung ist, dass der Verbraucher rasch und klar feststellen kann, an wen er sich mit möglichen Ansprüchen zu wenden hat. Geht es ausschließlich um Sachschäden, muss der Geschädigte bis zu 500,00 Euro selbst tragen.
Betrifft die Produkthaftung den Reifenfachhandelsbetrieb selbst nicht unmittelbar, sollte man dem geschädigten Kunden auf jeden Fall durch Informationen und sachdienliche Hinweise behilflich sein.