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Zuletzt aktualisiert: 12.2025

Mit der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte werden Verpflichtungen für Unternehmer und Händler in Bezug auf das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt und die Ausfuhr von entwaldungsbezogenen Rohstoffen und zugehörigen Produkten aus der Union aufgeführt. Dieses betrifft auch unsere Branche beim Inverkehrbringen bzw. der Bereitstellung auf dem Markt von Reifen, die Naturkautschuk enthalten.

Die EUDR sollte ursprünglich am 30. Dezember 2024 in Kraft treten, dieses Datum wurde durch den Beschluss des EU-Parlaments vom 14. November 2024 auf den 30. Dezember 2025, bzw. auf den 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen verschoben. Am 4. Dezember 2025  haben sich EU-Kommission, -Rat und -Parlament auf eine weitere Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) geeinigt. Zusätzlich sollen die administrativen Anforderungen für die Marktteilnehmer substanziell reduziert werden.

Die Einigung umfasst folgende, für unsere Branche relevante Schlüsselelemente:

  • Ein zusätzliches Jahr für die Vorbereitungen der Wirtschaftsbeteiligten vor dem Inkrafttreten der EUDR: 
    Für große und mittlere Marktteilnehmer/Unternehmen verschiebt sich das Inkrafttreten auf den 30. Dezember 2026,
    für kleine und Kleinst-Unternehmen auf den 30. Juni 2027.
  • Gestraffte Verpflichtungen für nachgelagerte Marktteilnehmer/Unternehmen und Händler: 
    Diese müssen keine Sorgfaltserklärung (due diligence statement) mehr abgeben und auch keine zugehörigen Referenznummern mehr in die nachgelagerte Lieferkette weiterleiten. Ausschließlich der erste nachgelagerte Akteur muss die Referenznummern sammeln und speichern.
  • Eine vereinfachte einmalige Anmeldung für kleine und Kleinst-Primärbetreiber aus Ländern mit geringem Risiko.

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