Schieds- und Schlichtungsstellen vermitteln als neutrale Institutionen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Auch der BRV bietet eine spezielle Schiedsstelle für Reklamationsfällen aus Herstellung und Verkauf von runderneuerten und Neureifen, aus Reifenreparaturen oder Reifenservice sowie allen Dienstleistungen, die hiermit in Zusammenhang stehen.
Voraussetzung für ein Schiedsverfahren ist die schriftliche Anrufung sobald die Streitursache bekannt wird. Ein Rechtsstreit darf bis dahin noch nicht anhängig sein. Grundsätzlich ist der Rechtsweg jedoch freibleibend und die Verjährung von Ansprüchen wird durch ein Schiedsverfahren gehemmt.
Bitte beachten Sie, dass nur Anträge zur Anrufung der Schiedsstelle berücksicht werden können, wenn alle dafür notwendigen Unterlagen vorliegen und beide Parteien (BRV-Mitgliedsbetrieb und Verbraucher) dem Verfahren zustimmen. Das Antragsformular steht unten zum Download bereit.
Die BRV-Schiedskommission besteht aus fünf Mitgliedern:
- BRV-Geschäftsführer Technik Michael Schwämmlein (Vorsitzender)
- einem Vertreter des ADAC
- einem Sachverständigen der DEKRA
- einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Fahrzeugbereifungen, Reifenschäden und das Vulkaniseur-Handwerk
- einem vom BRV betrauten Juristen
Unter Abstimmung treffen sie ihre Entscheidungen objektiv und ohne Ansehen von Person oder Firma, wie es laut Geschäfts- und Verfahrensordnung eigens vorgeschrieben ist.
Der Vorteil für die streitenden Parteien: Die Schiedsstelle ist neutral, gewährt absolute Vertraulichkeit und hilft Zeit, Nerven und auch Geld zu sparen, denn das Schiedsverfahren ist für beide Seiten kostenlos.
Bei Fragen zur Arbeit der Schiedsstelle oder zum Schiedsverfahren wenden Sie sich bitte an die BRV-Geschäftsstelle.
Formulare
So läuft ein Schiedsverfahren
Der Vorsitzende der Schiedskommission prüft zunächst, ob die Anrufung gemäß Schiedsordnung zulässig ist, ob die Angaben vollständig sind und ob der Anspruch noch nicht verjährt ist. Sind die Bedingungen erfüllt, werden die Parteien im so genannten Vorverfahren aufgefordert, binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen und einen Vorschlag für eine gütliche Einigung zu machen. Kommt es zu einer Einigung, erhalten die Parteien ein schriftliches Vergleichsprotokoll.
Kann keine Einigung erzielt werden, unterbreitet die Schiedskommission den Parteien einen Vorschlag für eine vergleichsweise Erledigung der Sache: Der so genannte Schiedsvergleich entsteht anhand der Schilderungen der Parteien, der Prüfung etwaiger Beweismittel und – falls erforderlich – auf Grund eines von der Schiedsstelle in Auftrag gegebenen Gutachtens. Wird dieser Schiedsvergleich von einer Partei oder beiden nicht akzeptiert, entscheidet die Kommission durch einen Schiedsspruch, der schriftlich abgefasst und mit einer Begründung versehen den Parteien zugestellt wird. Nun können immer noch rechtliche Schritte eingeleitet werden. Ein weiteres Schiedsverfahren in derselben Sache findet nicht statt.
Das Schiedsverfahren ist für beide Seiten kostenlos.