Austausch von Fahrzeugscheiben und Kalibrierung von Assistenzsystemen nur mit Handwerksrolleneintrag
Sehr geehrte BRV-Mitglieder!
Die Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V. (ZLW) in welcher der BRV Mitglied ist, hat darauf hingewiesen, dass die Werbung für den Austausch von Fahrzeugscheiben und die Kalibrierung von Assistenzsystemen sowie die entsprechenden Tätigkeiten nur mit Eintragung des entsprechenden Handwerks (u.a. Kraftfahrzeugtechnik und/oder Karosserie- und Fahrzeugbau) in die Handwerksrolle zulässig sind.
Ein Unternehmen warb für den Austausch von Fahrzeugscheiben und das anschließende Kalibrieren von Assistenzsystemen (z. B. Abstandswarner, Spurhaltesystem, Notbremsassistent, Verkehrszeichenerkennung). Allerdings war das werbende Unternehmen nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
Das Landgericht Koblenz hielt die Werbung in seinem Urteil vom 17.12.2024 (Az. 1 HK O 29/24) für wettbewerbswidrig, da es sich bei den beworbenen Tätigkeiten um wesentliche Tätigkeiten meisterpflichtiger Handwerke handelt. Insofern sei eine Eintragung in die Handwerksrolle unabdingbar, um für solche Tätigkeiten werben zu dürfen. Wesentlich war, dass die Tätigkeiten fachgerecht erfolgen müssen, da sonst schlimmstenfalls sogar tödliche Unfälle drohen.
Aus den Gründen:
„Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung für den Austausch von Fahrzeugscheiben und der Kalibrierung von Assistenzsystemen, wie sie sich aus der mit dem Urteil verbundenen Anlage K1 ergibt, also für die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten des Glaser-, Kraftfahrzeugtechniker- sowie des Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks, solange keine entsprechende Eintragung mit mindestens einem der genannten drei Handwerke in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer besteht gemäß §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG.
Gemäß § 1 HwO i.V.m. Anlage A HwO ist eine für ein eintragungspflichtiges Handwerk, hierunter gemäß Nr. 39 auch das Glaserhandwerk, gemäß Nr. 20 das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und gem. Nr. 15 das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk, wesentliche Tätigkeit als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. … Die genannten Handwerke sind meisterpflichtige Handwerke (vgl. Nrn. 39, 20, 15 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO). Die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten eines meisterpflichtigen Handwerks im Rahmen eines selbstständigen Gewerbes ist nach § 1 Abs. 1 HwO den Betrieben vorbehalten, die entsprechend in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen sind. Dies sind Betriebe, die fachtechnisch verantwortlich von einem Meister oder einer entsprechend qualifizierten Person geleitet werden (dazu vgl. §§ 7 ff. HwO).
Eine entsprechende Eintragung in der Handwerksrolle … gibt es zugunsten des Beklagten nicht. Damit verstößt der Beklagte mit seiner Werbung gegen § 1 HwO, wobei bereits die Ankündigung einer solch unzulässigen Tätigkeit einen Verstoß gegen die HwO darstellt, da bereits sie die Gefahr birgt, dass die Adressaten der Werbung sich für die Durchführung entsprechender Arbeiten an den Beklagten wenden. Zugleich liegt auch eine Irreführung des Verbrauchers vor, der bei derartigen Tätigkeiten damit rechnet, dass eine Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt.
(…)
Es ist allgemein und gerichtsbekannt (aufgrund langjähriger Tätigkeit des Vorsitzenden in Verkehrsunfallkammern), dass Fehler beim Austausch insbesondere von Frontscheiben ein schließlich der anschließenden Kalibrierung der Assistenzsysteme tödliche Folgen haben können. Ein fehlerhaft verbundenes Kabel zwischen Fronteinheit und Fahrzeugelektronik kann zu einem für den Fahrer überraschenden Ausfall beispielsweise des Notbremsassistenten oder des Spurhaltesystems führen und zu schwerwiegenden und potenziell tödlichen Unfällen führen.“
Fazit:
- Der Austausch von Fahrzeugscheiben und das Kalibrieren von Assistenzsystemen sind u.a. Meisterbetrieben des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks sowie des Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks vorbehalten.
- Wer für solche Tätigkeiten wirbt, muss mit den entsprechenden Handwerken in die Handwerksrolle eingetragen sein (oder eine entsprechende Ausnahmegenehmigung haben).
- Werbung für und Ausführung von meisterpflichtigen Tätigkeiten ist wettbewerbswidrig.
Mit freundlichen Grüßen
Bundesverband Reifenhandel
und Vulkaniseur-Handwerk e.V
Yorick M. Lowin

Geschäftsführer